Verletztenrente

Kommt es auf Grund eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit zu erheblichen Leistungseinschränkungen des Versicherten für seine berufliche Tätigkeit, kann er unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft die Gewährung einer Verletztenrente beantragen.

Voraussetzungen

  1. Vorliegen eines Arbeitsunfalles, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit

  2. Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % ( in der Landwirtschaft 30 %)

  3. Kausalzusammenhang

Stellt der Unfallversicherer fest, dass aufgrund des Versicherungsfalles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% (bzw. 30% bei landwirtschaftlichen Unternehmen) vorliegt, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherungsfall zu einem Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 geführt hat und aus einem anderen Versicherungsfall ebenfalls ein Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 vorliegt.

Beispiel:

Der Versicherte erleidet im Jahr 2013 einen Arbeitsunfall. Als Unfallfolgen anerkannt wird eine Verletzung des Schultergelenkes mit einem Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit von 10. Im Jahre 2015 erleidet der Versicherte erneut einen Arbeitsunfall, in dem es zu einer Handverletzung an einer Stanzmaschine kommt. Auf orthopädischem und chirurgischen Gebiet sind die Unfallfolgen ausgeheilt, ein Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit wird insoweit nicht festgestellt. Allerdings kommt es unfallbedingt zu einer Fehlverarbeitung, der Versicherte kann sich aufgrund der Unfallereignisses nicht mehr entsprechenden Stanzmaschinen nähern und empfindet einen chronischen Schmerz, der körperlich nicht zu begründen ist. Die Unfallversicherung erkennt hierfür einen Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit von 10 % an. Für sich alleine betrachtet führt keiner der Versicherungsfälle zur Gewährung einer Verletztenrente, da hier nur ein Grad der Erwerbsfähigkeit von jeweils 10 vorliegt. In seiner Kombination allerdings kommt es vorliegend zur Bildung eines Gesamtgrades der Erwerbsminderung von 20 %, so dass eine Verletztenrente gezahlt wird.

Höhe

Bei einem vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit (entspricht einem MdE von 100 %) beträgt die Verletztenrente maximal 2/3 des vor dem Versicherungsfalles erzielten Jahresarbeitsverdienst aus den letzten 12 Monaten vor dem Versicherungsfall. In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten Vollrente.

Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, wird in Höhe des festgestellten Minderungsgrades der Erwerbsfähigkeit eine sogenannte Teilrente auf Basis eines prozentualen Abschlages von der Vollrente gezahlt.

Beispiel:

Die Versicherte erleidet einen Wegeunfall mit einem Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit von 40. Ihr Jahresarbeitsverdient vor dem Versicherungsfall belief sich auf 60.000,00 €. Sie hat daher einen Anspruch auf Verletztenrente im Höhe von:

60.000,00 € x 2/3 (=Vollrente) = 40.000,00 € x 40 % = 16.000,00 € (jährlich) / 12 Monate = 1.333,33 € monatliche Verletztenrente.

Wer durch einen Versicherungsfall schwerverletzt wird, dass heißt einen Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 aufweist, erhält eine Erhöhung der Verletztenrente um 10 % wenn er in Folge des Versicherungsfalles vollständig erwerbsunfähig wird und zudem keine Erwerbsminderungsrente vom Rentenversicherungsträger erhält.

Fazit

Hat die Berufsgenossenschaft ihres Erachtens die Verletztenrente zu gering festgesetzt oder gar abgelehnt? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne

Kanzlei Bierganz