Elternzeit und Elterngeld

Mit dem zum Jahre 2013 geänderten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, Familie und Arbeit besser mit- einander zu vereinbaren. Mehr Zeit für Arbeitnehmer bei gleichzeitiger finanzieller Stärkung wurden gemeinhin als Ziele des Gesetzgebers benannt, die nachfolgenden Ausführungen dienen als erster Leitfaden dazu, zu ermitteln, ob und in welchem Umfang Leistungen möglich sind:

Elternzeit

Nannte man den Anspruch gegenüber den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit früher Erziehungsurlaub, bezeichnet der Gesetzgeber diesen privatrechtlichen Rechtsanspruch nun als Elternzeit. Für die maximale Dauer von drei Jahren können Eltern eines Kindes unter drei Jahren eine derartige unbezahlte Freistellung verlangen, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen, § 15 BEEG. Die Elternzeit kann dabei bis zu zwölf Monate nach dem dritten Lebensjahr bis zur Vollendung des achten Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem angedachten Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden, wobei sich aus dem Antrag hinreichend deutlich und unzweifelhaft ergeben muss, für welchen Zeitraum genau die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Ein besonderes Formerfordernis ist insoweit nicht gegeben, es reicht dem Grunde nach also aus, wenn der Antrag mündlich gestellt wird. Da im Streitfall der Arbeitnehmer allerdings verpflichtet ist, zu beweisen, dass er Elternzeit rechtzeitig und korrekt beantragt hat, empfiehlt sich stets eine schriftliche Antragstellung. Der Antrag selbst bedarf keiner Zustimmung durch den Arbeitgeber, dieser kann also die Elternzeit nach den gesetzlichen Vorschriften nicht verweigern.

Ab dem Tag, an dem Elternzeit beantragt wurde – also nicht erst ab Eintritt der Elternzeit selbst – , höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz gem. § 18 Abs. 1 BEEG bis zum Ende der Elternzeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausübt oder ohne Elternzeit zumindest Anspruch auf Elterngeld hat. Da es sich bei der Regelung des § 18 BEEG um einen Kündigungsschutz zu Gunsten des Arbeitnehmers handelt, steht es diesem jedoch vollkommen frei, das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der einschlägigen Kündigungsfristen selbst aufzukündigen.

Während der Elternzeit ist es möglich, bis zu einem Umfang von 30 Stunden/Woche einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, ohne dass das Elterngeld gekürzt wird. Die Verkürzung der Arbeitszeit beim bisherigen Arbeitgeber erfolgt entweder einvernehmlich (§ 15 Abs. 5 BEEG) oder als einseitiger Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Reduzierungsantrag mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich angezeigt wird, der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt, der Arbeitnehmer selbst mindestens seit sechs Monaten ununterbrochen für den Arbeitgeber tätig wird und für mindestens zwei Monate beabsichtigt, die Arbeitszeit auf 15-30 Stunden zu reduzieren und schließlich dringende betriebliche Gründe einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht entgegen stehen.


Während der Elternzeit – ohne dass einer Beschäftigung nachgegangen wird – kürzt sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein zwölftel.

Elterngeld

Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Elterngeld bzw. auf Betreuungsgeld, längstens jedoch für zwölf Monate. Nehmen beide Elternteile (zeitweise) Elternzeit in Anspruch, so verlängert sich der Bezugszeitraum für Elterngeld auf 14 Monate. Betreuungsgeld wird bis spätestens der Vollendung des 36. Lebensmonates gezahlt, wenn für das Kind kein Betreuungsplatz besteht.

Neben den beiden vorgenannten Möglichkeiten des Basiselterngeldes sowie des Betreuungsgeldes hat der Gesetzgeber ab dem 01.07.2015 das sogenannte „Elterngeld plus“ eingeführt. Vereinfacht gesagt kann derjenige, der während der Elternzeit wieder einer Beschäftigung nachgeht (ob als Angestellter oder Selbstständiger ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich) die Auszahlung des Elterngeldes auf 24 Monate verlängern, wobei das Elterngeld dann nur noch in hälftiger Höhe ausgezahlt wird.

Ebenfalls seit dem 01.07.2015 gibt es den sogenannten Partnerschaftsbonus, der insbesondere für Eltern in Betracht kommt, die sich die Betreuung des Kindes teilen und mindestens vier Monate lang parallel zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche arbeiten. In diesem Fall verlängert sich das Elterngeld plus um vier Monate.

Das Elterngeld wird in Höhe von 65-67 % des durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts aus den letzten 12 Monaten gezahlt, mindestens in Höhe von 300,00 €, maximal 1.800,00 €. Das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung wird angerechnet, ebenso die meisten Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld.

Fazit

Die Gestaltungsmöglichkeiten für Eltern, Kinderbetreuung und Arbeitsverhältnis in Einklang zu bringen, haben sich verbessert, auch wenn aufgrund der fehlenden staatlichen Betreuungsplätze insoweit noch stets Verbesserungspotenzial vorliegt. Da die Kombinationsmöglichkeiten allerdings deutlich erweitert worden sind, ohne eine hinreichende Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich stets, vor Antragsstellung genau überprüfen und berechnen zu lassen, wann welche Leistungen beantragt werden.

Kanzlei Bierganz