Medizinische Rehabilitation

Neben der beruflichen Rehabilitation ist die medizinische Rehabilitation einer der beiden großen Teilbereiche des sozialrechtlichen Rehabilitationsrechts. Medizinische Reha-Maßnahmen sind auf die Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtet. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten groben Überblick geben.

Arten der medizinischen Rehabilitation

Es gibt Bündel von Einzelmaßnahmen, mit denen eine medizinische Rehabilitation durchgeführt werden kann, beispielsweise

  • Anschlussheilbehandlung

  • Onkologische Nachsorge

  • Kinderheilbehandlung

  • Frühförderung behinderter Kinder oder von Behinderung bedrohter Kinder

  • Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder bis 14 Jahre

  • Eltern-Kind-Kuren“

  • Familienorientierte Rehabilitationsmaßnahmen

  • Sozialpädiatrische nichtärztliche Leistungen

  • Entwöhnungskuren für Suchterkrankte

  • Geriatrische Rehabilitation für ältere Versicherte

  • Stufenweise Wiedereingliederung

Zuständigkeit

Zuständig für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen sind die Rentenversicherungsträger, die Krankenkassen, ARGE für Krebsbekämpfung oder andere Rehabilitationsträger.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzung für jede Reha-Bewilligung ist neben der medizinischen Erforderlichkeit die Verordnung durch einen Arzt.

Bei der Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung sind darüber hinaus weitere Voraussetzungen erforderlich:

  • Gefährdung oder bereits eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • Die Rehabilitationsmaßnahme kann prognostiziert die Minderung der Erwerbsfähigkeit abwenden, die Erwerbsfähigkeit wieder bessern oder gar herstellen und den Arbeitsplatz erhalten.

  • Die versicherungsrechtliche Wartezeit ist erfüllt

  • In den letzten vier Jahren wurde keine Leistung der medizinischen Rehabilitation bewilligt und durchgeführt. Sollte eine Rehabilitationsmaßnahme bereits bewilligt und durchgeführt worden sein, kann nur im Ausnahmefall eine neue Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden, insbesondere, wenn es eine dringende medizinische Indifikation gibt oder die jetzige Reha Maßnahme aufgrund einer anderen Erkrankung erfolgt.

Ambulant oder stationär

Rehabilitationsleistungen werden entweder ambulant oder stationär bewilligt, wobei im Regelfall der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gilt. Ambulante Reha Maßnahmen dauern maximal 20 Tage, die Maßnahme kann aus zwingenden medizinischen Gründen allerdings verlängert werden.

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen werden bewilligt, wenn in medizinischer Hinsicht eine ambulante Maßnahme nicht ausreichend ist, die stationäre Aufnahme medizinisch indiziert ist und die Maßnahme in einer Einrichtung erfolgt, mit der der Reha Träger einen sogenannten Versorgungsvertrag geschlossen hat. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen erfolgen im Regelfall für drei Wochen und können ebenfalls aus zwingenden medizinischen Gründen verlängert werden.


Die Rehabilitationseinrichtung wird durch den Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßen Ermessen zugewiesen, allerdings hat der Versicherte ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Einrichtung, wenn mit dieser ein Versorgungsvertrag besteht und die Maßnahme dort in fachlicher und zeitlicher Hinsicht genauso erfolgreich durchgeführt werden kann.

Finanzen

Abhängig von der Art der beantragten Rehabilitationsleistung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die nachfolgenden finanziellen Zuwendungen:

  • Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

  • Krankengeld durch die Krankenkasse

  • Überbrückungsgeld durch die Rentenversicherung

  • Verletztengeld durch die Berufsgenossenschaft

Reha-Maßnahmen dürfen auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht angerechnet werden, kürzen also insbesondere nicht seinen Urlaubsanspruch.

Ab dem 18. Lebensjahr besteht eine Zuzahlungsverpflichtung – mit Ausnahme der Reha-Maßnahmen durch die Berufsgenossenschaften – von 10,00 €/Tag für jeden Versicherten.

Fazit

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind oftmals der erste Schritt vor der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, zumal der Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen gem. § 116 SGB VI als Rentenantrag umgedeutet werden kann. In der Praxis besteht daher häufig Streit darüber, ob eine Rehamaßnahme durchgeführt werden muss, wenn ja, wo und in welcher Form.

Haben Sie diesbezüglich Probleme oder Fragen, kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

Kanzlei Bierganz