Allgemeiner Kündigungsschutz

Jeder Arbeitnehmer, der die sogenannte Wartezeit des § 1 KSchG erfüllt hat und in einem Betrieb arbeitet, der die erforderliche Betriebsgröße besitzt, genießt sogenannten allgemeinen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist danach nur möglich, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund (Betriebsbedingte Gründe, personenbedingte Gründe oder verhaltensbedingte Gründe) vorweisen kann.

Wartezeit

Die sogenannte Wartezeit des § 1 KSchG ist erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im selben Betrieb oder Unternehmen mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Entscheidend ist alleine die rechtliche Existenz des Arbeitsverhältnisses, nicht hingegen, ob tatsächlich in dieser Zeit gearbeitet wurde, Zeiten des Mutterschutzes, der Krankheit oder des Urlaubes sind daher rechtlich nicht relevant.

Betriebsgröße

Zweite Voraussetzung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist darüber hinaus, das der Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeitet, der mindestens regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, es sei denn, er beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer, die bereits vor 2003 beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Der Arbeitnehmerbegriff ist in diesem Zusammenhang arbeitszeitabhängig und nicht nach Kopfanteilen zu werten. Es gelten folgende Regelungen hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit:

Unter 20 Stunden 0,5 Arbeitnehmer

20 – 30 Stunde 0,75 Arbeitnehmer

über 30 Stunden 1,0 Arbeitnehmer

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang zum einen die tatsächlich gearbeitete durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit (also nicht die vorgesehene Arbeitszeit aus dem Arbeitsvertrag, wenn diese Arbeitszeit zu gering bemessen ist und tatsächlich mehr Arbeit geleistet wird), zum anderen, ob jemand Arbeitnehmer ist; die Bezeichnung als freier Mitarbeiter ist daher unerheblich, wenn der Betreffende gleichwohl weisungsgebundene abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt.

Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmer genießen darüber hinaus einen besonderen Kündigungsschutz, wie beispielsweise Schwerbehinderte, Schwangere, Auszubildende oder Betriebsräte, nähere Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

Fazit

Man sollte glauben, es wäre einfach zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer allgmeinen Kündigungsschutz genießt oder nicht. Die Praxis zeigt jedoch, dass häufig gerade bei der sogenannten Betriebsgröße und der Frage, ob bestimmte Personen als Arbeitnehmer mitzuzählen sind oder nicht, Fehler auftreten, mit denen man vorher nicht rechnete.

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Kanzlei Bierganz