Urlaub

Arbeiter, Angestellte, „Minijobber“ und Auszubildende haben gem. § 1 BUrLG einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die nachfolgenden Ausführungen sollen insoweit einen ersten Überblick geben.

Wartezeit

Der Anspruch auf vollen Urlaub entsteht gem. § 4 BUrLG erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. In den ersten sechs Monaten kann zeitanteilig Teilurlaub genommen werden in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubes für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand.

Realisierung und Dauer des Urlaubsanspruchs

Der Urlaub muss vor seinem Antritt beim Arbeitgeber beantragt und durch diesen bewilligt werden. Eine „Selbstbeurlaubung“ ist daher rechtlich unzulässig und gilt als unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ab, bleibt dem Arbeitnehmer daher nur die Möglichkeit – wenn er den Urlaub tatsächlich antreten will -, beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweilen Verfügung auf Urlaubsgewährung zu stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes die Wünsche den Arbeitnehmers zu berücksichtigen, regelmäßig kann er Urlaubszeiten nicht vorschreiben. Der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers darf nur verweigert werden, wenn dringende und zwingende betriebliche Gründe der Urlaubsgewährung entgegenstehen. Dies können beispielsweise andere Urlaubswünsche von Kollegen sein oder kurzfristige, nicht absehbare betriebliche Notwendigkeiten, die es erforderlich machen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dem Urlaub steht insoweit auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer vor dem Urlaubsantritt krank oder in einer Rehabilitationsmaßnahme war. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung, dass der behandelnde Arzt den Arbeitnehmer „gesund schreibt“.

Wurde der Urlaub bewilligt, kann der Urlaub durch den Arbeitgeber nicht nachträglich widerrufen werden. Es ist daher insbesondere auch unzulässig, wegen eines betrieblichen Engpasses den Arbeitnehmer quasi aus dem Urlaub wieder in der Betrieb „zurück zurufen“. Ausnahmen von diesem Grundsatz wird man nur in absoluten Ausnahmesituationen annehmen können, in denen bei fortdauernder Urlaubsgewährung die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.

Da der Urlaub der Erholung dient, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht zwingen, während seines Urlaubes im Wege einer Rufbereitschaft erreichbar zu sein. Eine entsprechende Anweisung oder gar vertragliche Vereinbarung liefe dem Erholungszweck zuwider.


Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, § 7 Abs. 3 BUrLG. Kann der Urlaub im Kalenderjahr allerdings aus dringenden betrieblichen Gründen oder solchen Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (beispielsweise Krankheit) nicht genommen werden, kann der Arbeitnehmer vor Jahresende die Übertragung des offenen Urlaubes auf das nachfolgende Kalenderjahr beantragen. Der übertragende Urlaubsanspruch verfällt jedoch spätestens am 31.03. des folgenden Kalenderjahres. Ausnahmen gelten nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein sogenanntes Urlaubskonto vereinbart haben, wonach der Urlaub bei Bedarf genommen werden kann und die Verfallsfrist des 31.03. gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrLG nicht gelten soll.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beläuft sich auf 20 Tage bei einer Fünftagearbeitswoche und 24 Tage bei einer Sechstagearbeitswoche, vereinfacht gesagt also auf vier Wochen. Schwerbehinderte haben darüber hinaus einen gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Tagen gem. § 125 SGB IX.

Urlaub und Krankheit

Da der Urlaub der Erholung dient und Kranke zunächst gesunden müssen, bevor Sie sich erholen, schließen sich Arbeitsunfähigkeit und Urlaub parallel zueinander aus. Dies bedeutet, dass Urlaubstage, in denen eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen ist, nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet werden. Diese Tage sind dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers also wieder hinzu zu addieren.

Aus dem gleichen Grunde behält auch der langzeitarbeitsunfähige Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch, begrenzt allerdings auf fünfzehn Monate, es sei denn, die Parteien haben eine andere Handhabung des Urlaubes vereinbart. Wer also beispielsweise seit Beginn des vergangenen Jahres durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, hat den Urlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht verloren.

Höhe des Urlaubsentgeltes

Wie bereits Eingangs dargestellt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber muss also während des Urlaubes das Arbeitsentgelt fortzahlen wie auch im Falle der Lohnfortzahlung. Gemäß § 11 BUrLG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubes ohne die zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitslohnanteile. Lohnkürzungen wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben insoweit unberücksichtigt.

Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das sogenannte Urlaubsgeld. Hierunter versteht man eine zusätzlich zum Urlaubsentgelt geleistete Zahlung des Arbeitgebers, die er entweder aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede, Tarifvertrag oder freiwillig entrichtet.

Auszahlung des Urlaubsanspruchs

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrLG ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der offenstehende Urlaub auszuzahlen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses Urlaub nicht ausbezahlt werden kann. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob das Arbeitsverhältnis noch rechtlich besteht, nicht dagegen, ob der Arbeitnehmer real beschäftigt wird. Wer also beispielsweis eine zeitlich befristete Rente erhält, ist zu seinem Arbeitgeber immer noch im Rahmen eines Arbeitsvertrages verbunden, auch wenn er nicht mehr aktiv arbeitet. Er kann in diesem Fall dann nicht die Auszahlung des offenstehenden Urlaubes verlangen.

Fazit

Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sind durch den Gesetzgeber klar gefasst und werden durch die einschlägige Rechtsprechung nicht wesentlich erweitert.

Sollten Sie gleichwohl fragen haben kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

Kanzlei Bierganz