Verletztengeld

Verletztengeld ist eine der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Seiner Natur nach ist das Verletztengeld eine sogenannte Lohnersatzleistung, woraus folgt, dass bei einem bestehendem Arbeitsverhältnis Verletztengeld erst gezahlt werden kann, wenn der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung mehr leistet.

Anspruchsvoraussetzungen

Das Verletztengeld wird durch die Unfallversicherung gezahlt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Versicherte hatte einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit.

  1. Der Versicherte ist arbeitsunfähig

  1. Der Versicherte hatte am Tag vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslohn, Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder Pflegeunterstützungsgeld.

Dauer

Gemäß § 46 SGB VII beginnt das Verletztengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und endet

  1. mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

  2. mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Übergangsgeld

  3. nach 78 Wochen, es sei denn, eine weitere Behandlung ist als Folge des Versicherungsfalls erforderlich

  4. ab dem Tag, an dem die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich nicht wieder hergestellt werden kann, auch nicht durch eine Rehabilitationsmaßnahme. In diesen Fällen wird regelmäßig statt des Verletztengeldes eine Verletztenrente zu zahlen sein.

Höhe

Das Verletztengeld beträgt gem. § 47 SGB VII 80 % des Bruttoarbeitsentgeltes, begrenzt auf das Nettoarbeitsentgelt. Bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes sind auch Einmalzahlungen, Boni, Gratifikationen, Tantiemen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen. Das Verletztengeld wird kalendertäglich auf 30 Tage/Monat verteilt.

Fazit

Häufig besteht in der Praxis Streit in Unfallversicherungsfällen darüber, ob und in welchem Umfang durch die zuständige Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu zahlen ist. Mal wird die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit behauptet, mal wird entgegen des Wortlautes des Gesetzes standarisiert nach 78 Wochen das Verletztengeld eingestellt, mal streitet man über die konkrete Höhe des Arbeitsentgeltes als Berechnungsgrundlage des Verletztengeldes.

Sind auch Sie mit solchen Problemen konfrontiert, kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne!

Kanzlei Bierganz