Arbeitsunfähigkeit

Wer aufgrund Krankheit oder Unfall nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, ist arbeitsunfähig. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit unterscheidet sich daher von dem Begriff der sogenannten Erwerbsunfähigkeit. Es kommt einzig und alleine darauf an, ob die geschuldete Arbeit nicht mehr erbracht werden kann, nicht hingegen, ob der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr in der Lage ist, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen.

Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber gegenüber umgehend mitzuteilen – sonst liegt ein Zustand der Arbeitsverweigerung vor -, ab dem dritten Tag muss die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus ärztlich bescheinigt werden, wobei es durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag möglich ist, eine kürzere Nachweisfrist festzulegen.

Wirkungen der Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit berührt den Bestand des Arbeitsvertrages nicht, es ruht lediglich die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Nach Ablauf von sechs Wochen Lohnfortzahlung ruht zudem die Zahlungspflicht des Arbeitgebers.

Alle anderen wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis werden durch die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Insbesondere besteht nach wie vor eine wechselseitige Treuepflicht, vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen etc.

Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um zeitnah wieder zu genesen und hierdurch die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Der Arbeitnehmer darf daher zwar beispielsweise Einkäufe erledigen, allerdings keine Erledigungen/Arbeiten/Verrichtungen vornehmen, die mit der konkreten Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung nicht in Einklang zu bringen sind. So kann es beispieslweise einem wegen eines Burn-Outs arbeitsunfähigen Arbeitnehmer durchaus gestattet sein, an einem Malkurs teilzunehmen, da dies ggfs. sogar seine Regeneration fördert, einem an einem Bandscheibenvorfall erkrankten Arbeitnehmer wird es regelmäßig allerdings nichts gestattet sein, während der Arbeitsunfähigkeit an seiner privaten Baustelle mitzuarbeiten.

Arbeitsunfähigkeit und Urlaub

Urlaub kann nur derjenige Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, der arbeitsfähig ist; bekanntlich dient der Urlaub der Erholung. Arbeitsunfähige haben daher während ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Urlaub. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubes in einem Umfang, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, kann er die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen, in diesem Fall wird dann der Urlaub für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit „gutgeschrieben“, kann daher zu einem späteren Zeitpunkt durch den Arbeitnehmer neu begehrt werden. Der gewährte Urlaub verlängert sich allerdings nicht um die Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, während seines Urlaubes eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Unterlässt er dies, verlängert sich dadurch nicht der Urlaubsanspruch.

Fazit

Neben einem gewährten Urlaub und Streikmaßnahmen ist die Arbeitsunfähigkeit der arbeitsrechtlich im Wesentlichen einzige Zustand, die den Arbeitnehmer berechtigt, seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht nachzukommen, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren. In der Praxis wird allerdings häufig darüber gestritten, ob und welche Verrichtungen der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit noch weiter ausüben darf, insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits belastet ist und der Arbeitgeber den Eindruck hat, die Arbeitsunfähigkeit sei letztlich nur vorgeschoben (und er deshalb beispielsweise einen Detektiv beauftragt, die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen).

Haben sie insoweit Probleme oder Fragen, kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

Kanzlei Bierganz