Krankengeld

Das Krankengeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen gleistet wird.

Voraussetzungen

  1. Der Versicherte ist zum Zeitpunkt des Antrages auf Krankengeld arbeitsunfähig.

  2. Der Anspruchsteller ist Versicherter im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.

  3. Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers hat geendet oder er ist Bezieher von Arbeitslosengeld.

  4. Die Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch Krankheit oder stationären Aufenthalt.

  5. Die Arbeitsunfähigkeit liegt vor wegen der gleichen Krankheit oder einer eindeutigen Folgeerkrankung der gleichen Grundkrankheit.

Wer kann nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Krankengeld erhalten?

Bestimmte Personengruppen sind per se vom Krankengeldbezug gesetzlich ausgeschlossen. Dies sind:

  • Sozialversicherungsfreie „Mini-Jobber“, Familienversicherte

  • Teilnehmer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Praktikanten und Studenten (in der Regel bis zum 14. Fachsemester oder dem 30. Lebensjahr)

  • Bezieher von Altersrente

  • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld, es sei denn, sie haben eine sogenannte Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgeschlossen, dass die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll. Andere Optionen sind ein Wahltarif oder private Krankentagegeldversicherungen für die Arbeitsunfähigkeit.

Beginn und Dauer

Gemäß § 46 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt bzw. eine stationäre Behandlung begonnen wird. Arbeitnehmer erhalten Krankengeld allerdings erst mit Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Das Krankengeld wird für die Dauer der durchgehenden und insbesondere ärztlich lückenlos festgestellten Arbeitsunfähigkeit gewährt, längstens jedoch für 78 Wochen bzw. 546 Kalendertage wegen der gleichen Erkrankung innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren. Hierbei wird die Zeit der Entgeltfortzahlung angerechnet, so dass das Krankengeld tatsächlich wegen derselben Erkrankung maximal 72 Wochen lang ausgezahlt wird. Tritt zu der Erkrankung eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert sich hierdurch der Krankengeldbezug nicht. Anderes kann nur dass gelten, wenn die Erkrankung, die zum ersten Krankengeldbezug führte, vollständig ausgeheilt ist und nunmehr eine neue Erkrankung hinzutritt.

Erkrankt der Versicherte nach der Blockfrist von drei Jahren neuerlich an derselben Erkrankung, die bereits zum Krankengeldbezug führte, hat er einen Anspruch auf neues Krankengeld, wenn er mindestens sechs Monate erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, und in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung vorlag.

Höhe

Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttoentgeltes, maximal allerdings 90 % des Nettoarbeitsentgeltes, begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 98,88 €/Tag.

Fazit

Problematisch ist in der Praxis häufig, ob und welche Erkrankungen im Rahmen der Blockfrist abgerechnet werden, ob dieselbe Erkrankung im Rechtssinne vorliegt und wie das Krankengeld der Höhe nach berechnet wird.

Haben Sie insoweit Fragen kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

Kanzlei Bierganz