Hilfsmittel

Nicht jedes Mittel, das zur Unterstützung einer Krankheit erhältlich ist, wird im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung des SGB V durch die Krankenkassen übernommen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick über das Leistungssystem der Hilfsmittel geben.

Definition

Als Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung werden solche Gegenstände bezeichnet, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, wobei dies durch unterstützende, entlastende oder ersetzende Wirkung erfolgen soll. Als Hilfsmittel gelten daher:

  • Prothesen

  • orthopädische Hilfsmittel (Rollstuhl, orthopädische Schuhe, Einlagen etc.)

  • Seh- und Hörhilfen

  • Inkontinenz- und Stomaartikel

  • andere Hilfsmittel (beispielsweise Inhalationsgeräte, bestimmte Spritzen et.)

Verfahrensweg

Im Gegensatz zu Heilmitteln gibt es für Hilfsmittel keine generelle Verordnungspflicht durch einen Vertragsarzt. Allerdings ist die Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse vor der Hilfsmittelbeschaffung der vorgesehene Regelfall, das heißt, wird ein bestimmtes Hilfsmittel benötigt, muss der Versicherte vor der Anschaffung des Hilfsmittel vor dessen Bezug bei seiner Krankenkasse beantragen, dass das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird bzw. die entsprechenden Kosten erstattet werden. Da das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit geprägt ist, dürfen Versicherte das entsprechende Hilfsmittel nur von dem Anbieter beziehen, mit dem ihre Krankenkasse einen Leistungsvertrag geschlossen hat. Welche Hilfsmittel durch die Krankenkasse übernommen werden, ist im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis geregelt. Ein Hilfsmittel, dass in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt ist, kann regelmäßig nicht durch die Krankenkasse bewilligt werden.

Zahlung

Wie bereits eingangs dargestellt, wohnt der gesetzlichen Krankenversicherung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit inne. Daher gelten bei Zahlungen die folgenden Grundregelungen:

  1. Der Versicherte muss sich in Form von Zuzahlungen an den entsprechenden Kosten beteiligen.

  1. Wählen Versicherte einen anderen Leistungsempfänger, ist dies nur zulässig, wenn die hieran ein berechtigtes Interesse haben. Entstehen Mehrkosten, sind diese allerdings von dem Versicherten selbst zu tragen.

  1. Wird ein Hilfsmittel gewählt, dass über das Maß des Notwendigen hinaus geht, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten ebenfalls vom Versicherten alleine zu tragen.

Fazit

Streitigkeiten zwischen Versicherten und der gesetzlichen Krankenkasse entstehen regelmäßig über die Frage, welches Hilfsmittel konkret erforderlich und geeignet ist (beispielsweise analoges oder digitales Hörgerät), in wie weit sich der Versicherte an Kosten beteiligen muss oder ob überhaupt eine Neuanschaffung erforderlich ist.

Haben Sie diesbezüglich Fragen kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

Kanzlei Bierganz