Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der nachfolgend kurz dargestellt werden soll:

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Arbeitnehmer gem. § 2 SGB IX, dass heißt solche Arbeitnehmer, die mindestens einen Grad der Behinderung von 50 aufweisen, können nur gekündigt werden, wenn vorher das zuständige Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist unwirksam. Der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehinderten greift allerdings nur bei der Kündigung, nicht aber bei der Anfechtung des Arbeitsvertrages oder bei einem Aufhebungsvertrag.

Mutterschutz

Schwangere sind vom Zeitpunkt der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unkündbar, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat.

Elternzeit

Ebenso sind Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, unkündbar.

Auszubildende

Auszubildende genießen vier Monate nach Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses absoluten Kündigungsschutz, nach vier Monaten kann ihr Ausbildungsverhältnis daher nur noch durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt werden.

Betriebsrat

Betriebsräte können gem. § 15 KSchG nicht ordentlich gekündigt werden, sondern nur außerordentlich. Unabhängig vom Vorliegen eines Grundes zur fristlosen Kündigung muss der entsprechenden Kündigung darüber hinaus vorher der Betriebsrat gem. § 103 BetrVG zugestimmt haben, verweigert der Betriebsrat – wie häufig – die Zustimmung, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Zustimmung zur Kündigung beantragen.

Kanzlei Bierganz