Probezeit

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber regelmäßig unklar, ob der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung zu seiner Zufriedenheit ausüben wird. Regelmäßig wird daher auf Veranlassung des Arbeitgebers eine sogenannte Probezeit vereinbart, in der er die Möglichkeit hat, das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers zu prüfen und sich innerhalb einer bestimmten Frist durch Kündigung des Arbeitsvertrages zu lösen, wenn er der Auffassung ist, der Arbeitnehmer genüge nicht seinen Ansprüchen. Die Probezeit dient daher – wie bereits der Name sagt – der Erprobung. Daher kann eine Probezeit nicht bei einem bereits bestehendem Arbeitsverhältnis vereinbart werden.

Zeitlich kann die Probezeit gem. § 622 Abs. 3 BGB längstens für sechs Monate vereinbart werden, eine Verlängerung der Probezeit ist rechtlich unzulässig. Die Parteien haben allerdings die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag einvernehmlich aufzuheben und einen neuen Arbeitsvertrag mit kurzer Probezeit zu vereinbaren.

Während der Probezeit hat der Gesetzgeber kürzere Kündigungsfristen vorgesehen, hier kann das Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 626 Abs. 3 BGB, es sei denn, ein einschlägiger Tarifvertrag sieht eine andere Kündigungsfrist vor.

Fazit

Die Vereinbarung einer Probezeit stellt regelmäßig für den Arbeitgeber eine einfachere Möglichkeit dar, sich kurzfristig vom bestehenden Arbeitsverhältnis zu läsen. Zwar sind bei der Kündigung während der Probezeit mit Ausnahme des Kündigungsgrundes alle Voraussetzungen zu beachten, die auch bei einer „normalen“ Kündigung zu beachten sind (also insbesondere Form, Betriebsratsanhörung etc.), jedoch ist die Kündigungsfrist zeitlich verkürzt.

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Kanzlei Bierganz