Der Arbeitsvertag ist eine spezielle Form des Dienstvertrages gem. § 611 BGB, der durch die sogenannte Sozialabhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber charakterisiert ist. Durch den Arbeitsvertrag werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern begründet und dargestellt. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, die Parteien des Arbeitsvertrages sind daher in der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses frei, soweit nicht zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers dem entgegenstehen.
Zustandekommen des Arbeitsvertrages
Als Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag nichts anderes als ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Regelmäßig legt der Arbeitgeber einen von ihm gefertigten schriftlichen Arbeitsvertrag vor (Angebot), der dann durch die Unterschrift des Arbeitsnehmers angenommen wird. Die meisten Arbeitsverträge im Bundesgebiet werden schriftlich geschlossen, zwingende gesetzliche Voraussetzung ist dies nicht. Ein Arbeitsvertrag kann daher auch mündlich geschlossen werden, wobei sich in der Praxis regelmäßig dann erhebliche Beweisschwierigkeiten bei Streitigkeiten einstellen, was genau zwischen den Parteien vereinbart worden ist. § 2 des Nachweisgesetzes bestimmt, dass bestimmte Vertragsbedingungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern schriftlich niedergelegt werden müssen, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Erfolgt diese schriftliche Niederlegung jedoch nicht, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages, um den Arbeitnehmer zu schützen. Ein Schriftformerfordernis des Arbeitsvertrages findet sich lediglich im Befristungsrecht. Gem. § 14 TzBfG müssen befristete Arbeitsverträge schriftlich erfolgen, geschieht dies nicht, führt dies allerdings ebenso wenig zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages sondern nur zur Unwirksamkeit der Befristung. Mit anderen Worten: Ein mündlich geschlossener befristeter Arbeitsvertrag gilt als unbefristeter Arbeitsvertrag.
Arbeitsverhältnis oder Selbstständigkeit
Arbeitsverträge unterliegen bestimmten Schutzvorschriften zu Gunsten von Arbeitnehmern und sind im Regelfall nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes aufkündbar. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abführen. Viele Arbeitgeber empfinden dies neben der Frage der Kostenbelastung als Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit und versuchen daher, Arbeitsverträge in Selbstständigkeitsverhältnisse auszulagern, sei es als Werkvertragler, Freelancer, Selbstständige, Propagandisten etc. Stellt sich im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung heraus, dass entgegen der Annahme der Parteien kein Arbeitsverhältnis vorlag sondern eine (Schein-)Selbständigkeit, führt dies zu erheblichen finanziellen und strafrechtlichen Belastungen des Arbeitgebers. Vor diesem Hintergrund muss bezogen auf den jeweiligen Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder doch vielmehr ein Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist hierbei nicht, wie die Vertragsparteien den Vertrag bezeichnet haben. Arbeitnehmer ist, wer
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im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages
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in den Betrieb eines Arbeitgebers eingegliedert ist und dort
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aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses
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weisungsgebunden
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höchstpersönlich zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet ist, ohne ein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen.
Inhalt des Arbeitsvertrages
Wie Eingangs dargestellt sind die Parteien in der Gestaltung des Arbeitsvertrages frei. Einschränkungen finden sich allerdings durch einschlägige Tarifverträge und gesetzliche Schutzbestimmungen zu Gunsten des Arbeitnehmers.
Einzelheiten zu tariflichen Regelungen und der Anwendbarkeit solcher Regelungen auf den vorliegenden Arbeitsvertrag finden Sie unter der Rubrik „Tarifverträge“.
Arbeitsverträge werden regelmäßig vom Arbeitgeber gestellt, sind mithin begrifflich sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen. Zwar ist das Recht der AGB-Kontrolle im Bereich des Arbeitsrechtes gem. § 310 Abs. 4 BGB eingeschränkt, gleichwohl können auch in Arbeitsverträgen enthaltene Klauseln im Hinblick auf die AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung einer Seite führen, mithin unwirksam sein.
Beendigung des Arbeitsvertrages
Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung enden Arbeitsverträge nicht automatisch, beispielsweise bei Eintritt eines Rentenfalles (Vergleiche Merkblatt Arbeitsverhältnis und Rentenverfahren). Vielmehr enden Arbeitsverhältnisse durch
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Befristung
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Eintritt einer bestimmten Bedingung, die zuvor vereinbart wurde (beispielsweise ein bestimmtes Lebensalter, die Gewährung einer Altersrente)
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Anfechtung
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Aufhebungsvertrag
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Kündigung
Weitere Informationen erhalten Sie hierzu auf den nachfolgenden Seiten.
Fazit
Die Gestaltung von Arbeitsverträgen ist komplex und oftmals fehlerhaft, gleiches gilt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Wir empfehlen daher, rechtzeitig eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wir helfen Ihnen gerne!