Arbeitsunfall

Der Arbeitsunfall ist neben dem Wegeunfall und der Berufskrankheit eine versicherungsrechtliche Voraussetzung, um Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung sein Eigen nennen zu können.

Als Arbeitsunfall gilt jedes plötzlich und unerwartete Ereignis (Unfall), dass der Versicherte in Ausübung seiner beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit erleidet. Es muss daher eine Kausalität zwischen dem Gesundheitsschaden und der betrieblichen Tätigkeit vorliegen, was regelmäßig zu verneinen ist, wenn der Unfall außerhalb der Betriebsstätte erfolgte.

Beispiel:

  • Der Versicherte stürzt auf dem Weg zum Lager, wo er mittels eines Hubwagens neues Material für die Produktionsmaschinen holen wollte.

  • Der Maurer verunfallt in einem Baumarkt, als er auf Weisung des Unternehmers neue Kellen für das Unternehmen erwerben soll

  • Der Arbeitgeber ordnet einen Betriebsausflug an, während der vom Arbeitgeber organisierten und bezahlten Busfahrt kommt es zu einem Unfall.

Verschulden

Versicherungsrechtlich unbeachtlich ist, ob das Schadensereignis schuldhaft, insbesondere vorwerfbar, verursacht wurde. Selbst ein Mit- oder Eigenverschulden des Versicherten ist unbeachtlich, wenn dieses fahrlässig oder grob fahrlässig erfolgte. Nur die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles kann ebenso wie ein Versicherungsfall, der aufgrund Drogenkonsums, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch erfolgt, zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen.

Fazit

Der Arbeitsunfall muss spätestens nach drei Tagen dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. In der Praxis zeigt sich, dass bedauerlicherweise bereits häufig nach der Schadensmeldung Streit mit den Berufsgenossenschaften darüber besteht, ob das Schadensereignis in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgt oder nicht.

Haben Sie diesbezüglich fragen, kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

Kanzlei Bierganz