Jede Kündigung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrem Zugang durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen werden, da sie mit Ablauf der Dreiwochenfrist als wirksam gilt. Wird die Frist versäumt, kommt es nicht mehr zu einer inhaltlichen Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung. Nur in absoluten Ausnahmefällen, in denen ein Arbeitnehmer schuldlos gehindert war, die Dreiwochenfrist einzuhalten (Urlaub und Krankheit gelten im Regelfall nicht als derartiger Ausnahmefall) kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beim Arbeitsgericht gestellt werden, mit dem dann die Klagefrist eingehalten wäre.
In arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gem. § 12 ArbGG eine Kostenerstattung ausgeschlossen. Selbst derjenige, der den Kündigungsschutzprozess gewinnt, muss daher die Kosten seines Rechtsanwalts tragen. Wer wegen zu geringer monatlicher Einnahmen und fehlenden Vermögens nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses zu tragen, kann – gerne auch über unsere Hilfe – beim Arbeitsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen, in diesen Fällen trägt dann die Staatskasse die Verfahrenskosten. Eine Kostenerstattung der obsiegenden Partei existiert in Verfahren zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern erst ab der II. Instanz.