Berufskrankheit

In vielen Fällen kommt es durch die Ausübung der arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeit dazu, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers leidet und Schaden nimmt. In zahlreichen, jedoch nicht allen Fällen trägt der Gesetzgeber diesem Umstand Rechnung, indem er bestimmte Erkrankungen unter den nachfolgend darzustellenden Voraussetzungen als Berufskrankheit bezeichnet und anerkennt.

Formelle Voraussetzung ist zunächst, dass die entsprechende Berufskrankheit in der sogenannten Berufskrankheitenverordnung ausdrücklich aufgeführt ist oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf und seine Begleitumstände zwingend verursacht sind. Darüber hinaus muss die Erkrankung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein.

Berufkrankheitenverordnung

In der vorgenannten Verordnung hat der Gesetzgeber bestimmte Erkrankungen, die üblicherweise und häufig bei bestimmten Tätigkeiten entstehen, aufgeführt. Dies sind insbesondere Erkrankungen durch chemische Einwirkungen, physikalische Einwirkungen, Infektionserreger, Erkrankungen der Atemwege und Lungen, Hautkrankheiten sowie sonstige Erkrankungsursachen wie das Augenzittern der Bergleute. Voraussetzung ist dabei allerdings nicht nur, dass eine bestimmte Erkrankung vorliegt, sondern dass darüber hinaus bezogen auf jede Erkrankung und jede versicherte Tätigkeit zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Nähere Einzelheiten zur Berufskrankheitenverordnung finden Sie hier, weitergehende Informationen zu denen einzelnen Berufskrankheiten können Sie zudem in den betreffenden technischen Arbeitsblättern finden.

Wie wird eine Berufskrankheit festgestellt?

Regelmäßig ist der Berufsgenossenschaft nicht bekannt, ob ein einzelner Arbeitnehmer erkrankt ist oder nicht. Der behandelnde Arzt, der Arbeitgeber oder eine sonstige Person – dies kann auch der Arbeitnehmer als Versicherter selbst sein – müssen daher zunächst den Verdacht gegenüber der Berufsgenossenschaft melden, dass im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit vorliegt. Die Berufsgenossenschaft führt sodann eine sogenannte Arbeitsanamnese durch, dass heißt, es werden zunächst alle relevanten Belastungen während der versicherten Tätigkeit ermittelt und gegenübergestellt. Regelmäßig macht dies eine Auskunft der jeweiligen Arbeitgeber erforderlich, ggfs. einschließlich einer Arbeitsplatzbegehung durch die Berufsgenossenschaft. Kommt die Berufsgenossenschaft im Anschluss hieran zu dem Ergebnis, dass es einen Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung am Arbeitsplatz mit der versicherten Tätigkeit gibt, beauftragt die Berufsgenossenschaft regelmäßig einen Gutachter, um festzustellen, ob andere Ursachen schadensursächlich sein können oder in welchem Umfang sich die Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit (MdE) auswirkt. Die zuständige Berufsgenossenschaft muss dem Versicherten dabei mehrere Gutachter vorschlagen, bei dem die Begutachtung durchgeführt werden kann. Weder kann die Berufsgenossenschaft darauf bestehen, dass ein bestimmter Arzt das Gutachten erstellt, noch kann umgekehrt der Versicherte beanspruchen, dass ein anderer Arzt, als in der ihm vorgelegten Auswahlliste aufgeführt, das Gutachten durchführt. Der Versicherte kann darüber hinaus verlangen, dass ihm eine Kopie des Gutachtens zur Verfügung gestellt wird, dieser Anspruch besteht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, das heißt sowohl vor der Entscheidung über die Berufskrankheit als auch im Widerspruchsverfahren. Nach Eingang des Gutachtens dauert es im Regelfall noch einige Wochen, bis dann die Berufsgenossenschaft einen Bescheid über die Anerkennung einer Berufskrankheit einschließlich der hieraus resultierenden Folgen erlässt.

Rechtsfolgen

Bejaht die Berufsgenossenschaft das Vorliegen einer Berufskrankheit, erfolgt die Behandlung der Erkrankung über die Berufsgenossenschaft als Kostenträger. Da die Behandlungen über die Unfallversicherung nicht über das gesetzliche Budget der Krankenkassen „laufen“, sind sogenannte BG-Patienten häufig gern gesehene Patienten des behandelnden Arztes.

Kanzlei Bierganz