Erwerbsminderungsrente

Die Anzahl der Beschäftigten, die krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, nimmt stetig zu. Um diese Bevölkerungsgruppe sozial abzusichern, hat der Gesetzgeber die Erwerbsminderungsrente geschaffen.

Voraussetzungen

Voraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist, dass medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

  • Die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren ist erfüllt

oder

  • die volle Erwerbsminderung trat vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung ein, wobei in den letzten zwei Jahren eine volle Einzahlung von mindestens 12 Pflichtbeiträgen erfolgte

oder

  • die Wartezeit von 20 Jahren ist erfüllt, wenn vor Erfüllung der Mindestversicherungszeit ein Zustand der vollen Erwerbsminderung bestand und ununterbrochen fortbesteht (beispielsweise bei Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen)

oder

  • in den letzten fünf Jahren pro Eintritt der Erwerbsminderung wurden drei Pflichtbeitragsjahre verwirklicht.

Medizinische Voraussetzung

Neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen muss der Versicherte darüber hinaus sogenannte medizinische Voraussetzungen erfüllen, das heißt, nur noch in zeitlich eingeschränktem Maße in der Lage sein, nicht nur für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch begrenzt zeitlich einsatzfähig zu sein:

  • Teilweise erwerbsmindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf diesem nur noch zwischen drei und sechs Stunden einsetzbar ist

  • Voll erwerbsmindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich einsetzbar ist. Daran fehlt es auch, wer die sogenannte Wegefähigkeit nicht mehr besitzt, das heißt ortsübliche Strecken von 4 x 500m nicht zurücklegen kann.

Entscheidend ist rentenrechtlich im Regelfall nicht, ob es eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt gibt, sondern vielmehr, ob es theoretisch noch möglich ist, in dem vorgenannten Umfang tätig zu sein. Eine Ausnahme hiervon gilt für diejenigen, die nur noch ein Restvolumen von 3-6 Stunden besitzen, aber arbeitslos sind und im konkreten Arbeitsmarktsektor vor Ort keine Teilzeitbeschäftigung finden konnten.

Beginn, Dauer und Höhe der Rente

Die Rente wird mit Beginn des Leistungsfalls, dass heißt ab dem Zeitpunkt, an dem die Erwerbsfähigkeit nur noch eingeschränkt gegeben ist, gezahlt, im Falle der Befristung einer Rente allerdings erstmals ab dem 7. Monat nach diesem Leistungsfall.

Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Erwerbsminderungsrenten nur zeitlich befristetet bewilligt, es sei denn, es steht zum Zeitpunkt der Bewilligung fest, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erwartet werden kann (Ausnahmefall). Erwerbsminderungsrenten können für maximal drei Jahre gewährt werden, auf Antrag werden Erwerbsminderungsrenten verlängert, maximal bis zum neunten Jahr. Ab dem neunten Jahr ist die Erwerbsminderungsrente als Dauerrente zu gewähren, es sei denn, die Bewilligung der Rente erfolgte nicht alleine aus medizinischen Gründen, sondern wegen eines real verschlossenen Arbeitsmarktes des Arbeitslosen (siehe oben).

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist abhängig von den bisher geleisteten Einzahlungen in das Rentenkonto, die sodann bis zum 62. Lebensjahr hochgerechnet werden.

Hinzuverdienst

Neben einer Erbwerbsminderungsrente ist jeder Versicherte berechtigt, einer Nebentätigkeit, sei es als Selbstständiger oder als Angestellter, nachzugehen.

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze 450,00 €, wobei zweimal im Jahr ein Betrag bis 900,00 € verdient werden darf, bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gelten höhere, individuellere Freibeträge.

Kanzlei Bierganz